Allgemeine Geschäftsbedingungen der ATA Sicherheitsdienstleistungen
1. Anwendungsbereich
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Beziehungen zwischen Auftraggeber und
der ATA Sicherheitsdienstleistungen. Sie gelten ergänzend zu den im Security-Vertrag getroffenen Abmachungen.
2. Leistungen der ATA Sicherheitsdienstleistungen
ATA Sicherheitsdienstleistungen verpflichtet sich, die vertraglich übernommenen Aufgaben mit qualifiziertem Personal auszuführen. ATA Sicherheitsdienstleistungen verpflichtet sich, sich dem Auftraggeber gegenüber loyal zu verhalten und sämtliche im Zusammenhang mit der
Dienstleistung erhaltenen Informationen streng vertraulich zu behandeln und keinesfalls Dritten zur Verfügung zu stellen.
3. Einsatzzeiten, –Änderungen und –Absagen
3.1. Einsatzzeiten
Generell gelten die im Vertrag definierten Einsatzzeiten. Ist die Präsenz des eingesetzten Personals länger nötig, erfolgt die Abrechnung pro angebrochener Stunde.
3.2. Personalreduktion (Event)
Reduktionen der vertraglich definierten Einsätze werden bis 48 Stunden vor dem Einsatz ohne
Kostenfolge akzeptiert. Kurzfristige Änderungen aufgrund der Situation sind möglich, wobei nach Dienstantritt in jedem Fall eine minimale Einsatzzeit von 3 Stunden pro eingesetztem ATA Sicherheitsdienstleistungen Mitarbeitenden verrechnet wird. Bei Personalreduktionen muss in jedem Fall sichergestellt sein, dass die vertraglich vereinbarten Leistungen erfüllt werden können.
3.3. Absagen bei Dauerauftrag
Personalabsagen bei Daueraufträgen werden bis 48 Stunden vor dem Einsatz ohne Kostenfolge akzeptiert. Kurzfristigere Absagen werden mit einem Unkostenbeitrag von Franken 100.00 pro geplantem ATA Sicherheitsdienstleistungen Mitarbeitenden in Rechnung gestellt.
3.4. Absagen bei Einzelanlass
Schriftliche Absagen von Einzelanlässen durch den Kunden werden bis 14 Tage vor dem Einsatz ohne Kostenfolge akzeptiert. Bei kurzfristigeren Absagen werden je nach Anlassgrösse und Vorbereitungsaufwand 50% der vertraglich vereinbarten Security-Entschädigung in Rechnung gestellt.
4. Verrechnung und Zuschläge
4.1. Verrechnung
Die Abrechnung der Einsätze von ATA Sicherheitsdienstleistungen erfolgt im Normalfall direkt nach dem Einsatz oder gemäss Abmachung im Security-Vertrag.
4.2. Zuschläge
Einsätze am 24., 25. und 26. Dezember werden mit einem Zuschlag von CHF 10.00 pro Stunde,
Einsätze am 31. Dezember mit einem Zuschlag von CHF 20.00 pro Stunde (exkl. MWST) verrechnet.
4.3. Vorauszahlung und Sicherheit
Die ATA Sicherheitsdienstleistungenbehält sich vor, eine Vorauszahlung oder eine
Sicherheit zu verlangen. Wird diese Vorauszahlung oder Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, kann ATA Sicherheitsdienstleistungen den Vertrag frist- und entschädigungslos auflösen.
5. Risiko und Sicherheit
5.1. Kleineinsätze
Die Mitarbeitenden der ATA Sicherheitsdienstleistungen werden nach Möglichkeit in Zweierteams eingesetzt, um einen optimalen Eigenschutz zu erreichen. Die eingesetzten Mitarbeitenden entscheiden dabei in eigener Verantwortung, wie weit sie selbständig agieren können und treffen bei akuter Bedrohung die nötigen Schritte zum eigenen Schutz.
5.2. Grosseinsätze
Bei Grosseinsätzen wird in der Regel ab vier ATA Sicherheitsmitarbeitenden zusätzlich ein Einsatzleiter während der Implementierungsphase gestellt. Dieser bildet die Schnittstelle zwischen Auftraggeber und Securityteam. Er leitet den Einsatz und teilt das zur Verfügung stehende Personal ein um die vertraglich vereinbarten Aufgaben sicherzustellen.
5.3. Bewaffnung
Die Mitarbeitenden der ATA Sicherheitsdienstleistungen tragen als Standardbewaffnung ein RSG2000. Schusswaffen werden nur bei speziellen Einsätzen und auf Verlangen des Auftraggebers getragen. Unsere Mitarbeitenden sind an Ihren Waffen ausgebildet und besitzen entsprechende Waffentragscheine.
6. Haftung
ATA Sicherheitsdienstleistungen haftet nur für Schäden oder Verluste, Verbindlichkeiten. Kosten, Ansprüche oder Ausgaben (Inklusive Anwaltsgebühren Gerichtskosten, sonstige Gebühren oder Auslagen aus dem Erstreiten oder Verteidigen von Schäden oder Verlusten), welche durch oder im Zusammenhang mit schriftlich vereinbarten, ausgeführten oder nicht ausgeführten, Aufgaben und Dienstleistungen entstanden sind und ATA Sicherheitsdienstleistungen absichtlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.
ATA Sicherheitsdienstleistungen haftet in keinem Fall für Folgeschäden, Konventionalstrafen,
Schadenersatzansprüche oder indirekte Schäden wie beispielsweise entgangenes Einkommen oder entgangener Gewinn, Verlust von Marktanteilen oder Goodwill, finanziellen Verlust, oder aber für Forderungen Dritter.
Die Haftung der ATA Sicherheitsdienstleistungen ist unter allen Umständen und für alle
Forderungen und/oder Verluste aus der selben Ursache für Körperverletzung (Tod, Verletzung oder gesundheitliche Schädigung), sowie für Sachschäden (Zerstörung oder Beschädigung von
Sachwerten) auf maximal CHF 5'000'000 (fünf Millionen Schweizer Franken) beschränkt.
Jeder Anspruch des Kunden aus diesem Vertrag gegen ATA Sicherheitsdienstleistungen muss ATA Sicherheitsdienstleistungen vom Kunden per eingeschriebenem Brief innerhalb 30 Tagen seit der Kunde die Ursache für einen solchen Anspruch entdeckt hat oder hätte entdecken können in detaillierter Form (unter Angabe von Zeit, Ort, Vorfall, involvierte Personen, erlittener Schaden etc.) mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist ATA Sicherheitsdienstleistungen nicht mehr verpflichtet, im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch eine Entschädigung zu bezahlen.
6.1.
Im Falle höherer Gewalt, insbesondere bei Katastrophen jeglicher Art, Krieg, Terrorismus,
Epidemien, Pandemien, Streik, Boykotts, Enteignung, Beschlagnahmung oder anderen behördlichen oder rechtlichen Verfügungen, oder Umstände welche ausserhalb der Kontrolle der ATA Sicherheitsdienstleistungen und ihrer Mitarbeiter liegen und falls die Erfüllung des Auftrages unmöglich oder unverhältnismässig schwierig wird, kann ATA Sicherheitsdienstleistungen nach eigenem Ermessen ihre Aufgaben und Dienstleistungen ganz einstellen oder einschränken. Die Preise werden alsdann von ATA Sicherheitsdienstleistungen an die neuen Bedingungen angepasst. ATA Sicherheitsdienstleistungen haftet in keinem Fall für Sachschäden, Körperverletzung oder finanzielle Verluste welche aus höherer Gewalt entstanden sind.
7. Schlussbestimmungen
7.1. Salvatorische Klause
Sollten eine oder mehrere Bestimmung(en) dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, ungültig oder nicht vollstreckbar sein oder werden, so wird davon die Gültigkeit oder die Vollstreckbarkeit der übrigen Bestimmung(en) nicht berührt. In einem solchen Fall werden sich die Parteien auf eine oder mehrere wirksame, gültige und vollstreckbare Bestimmung(en) einigen, die/den unwirksamen, ungültigen und nicht vollstreckbaren Bestimmung(en) möglichst nahe kommt/kommen.
Es gilt schweizerisches Recht. Gerichtstand ist der Firmensitz von ATA.

